1) Allgemeine Grundsätze
Im Sinne einer gut funktionierenden Schulgemeinschaft legen wir Wert auf ein Verhalten, das von gegenseitiger Höflichkeit, Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme gekennzeichnet ist. Diskriminierende Äußerungen jeder Art sind unerwünscht.
Wir betonen grundlegende Werthaltungen wie Toleranz, Aufgeschlossenheit und Kritikfähigkeit. Die Anerkennung der Menschenwürde – unabhängig von Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Herkunft, Alter und Geschlecht – sowie der Respekt vor jeder und jedem Einzelnen sind uns ein wichtiges Anliegen.
2) Verhalten im Unterricht
Studierende haben zu ihren Unterrichtsstunden pünktlich zu erscheinen und regelmäßig daran teilzunehmen. Jede Störung einer konstruktiven Unterrichtsarbeit ist zu vermeiden.
Während des Unterrichts ist der Gebrauch von Smartphones untersagt. Bei Prüfungen müssen internetfähige Geräte (inkl. Smart Watches, Glasses usw.) ausgeschaltet werden.
Das Fotografieren, Filmen und Tonaufnehmen von Lehrpersonen und Studierenden ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung verboten, das gilt auch für den Online-Unterricht.
Eine längere Verhinderung am Schulbesuch ist dem/der Studienkoordinator*in bzw. der jeweiligen Fachlehrperson unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten von mehr als zwei Wochen können zur Abmeldung von der Schule führen.
Eine nach Epidemiegesetz meldepflichtige Krankheit ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Betroffene Personen haben der Schule bis zum Wegfall der Übertragungsgefahr fernzubleiben.
Informationen über verpassten Unterrichtsstoff sind von Studierenden selbständig über die Lernplattform Eduvidual bzw. bei der betreffenden Lehrperson zu erfragen und zu erarbeiten.
Kolloquien- und Reifeprüfungstermine werden von der Administration auf der Homepage, am Monitor im Schulgebäude und per E-Mail digital verlautbart. Es ist die Verpflichtung der Studierenden, Anmeldefristen einzuhalten und Termine wahrzunehmen bzw. sich davon fristgerecht wieder abzumelden.
3) Verhalten im Schulgebäude
Das Mitbringen, der Konsum sowie der Vertrieb illegaler Drogen sind verboten. Bei schulischen Veranstaltungen kann der Konsum von Alkohol für volljährige Studierende im angemessenen und verantwortungsvollen Rahmen gestattet werden.
Es herrscht ein generelles Rauchverbot am gesamten Schulgelände. Am Abend darf vor der Schule geraucht werden, Zigarettenreste sind in den dafür vorgesehenen Eimern zu entsorgen. Untertags (während der Unterrichtszeit der Tagesschule 8.00-16.20 Uhr) ist das Rauchen auch vor der Schule nicht erlaubt.
Das Mitbringen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen ist verboten.
Ab 20.30 Uhr ist der Aufenthalt im Lernbereich für Studierende im 1. Stock erlaubt. Ein unbegründeter Aufenthalt im Schulhof ist nicht erwünscht.
Der Zugang in das Schulgebäude ist ab 21.15 Uhr untersagt, spätestens um 22.10 Uhr muss das Schulgebäude verlassen werden.
Für Fahrräder stehen die Fahrradständer in der Marschallgasse zur Verfügung. Im Schulhof ist das Abstellen von Fahrrädern dem Lehrpersonal vorbehalten.
Für private Gegenstände wird von der Schule keine Haftung übernommen.
Das Betreten des Bereichs der Ellen-Key-Schule und des Lernbereichs der KLEX im 2. Stock ist verboten.
Die Benutzung des Lifts ist nur mit Genehmigung der Schulleitung erlaubt.
Fluchtwege und Brandschutztüren sind jederzeit frei zugänglich zu halten.
Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Mülleimer, möglichst korrekt getrennt, zu entsorgen. Klassenräume sind ordentlich zu verlassen.
Jede Beschädigung oder Beschmutzung der Schulräume, Schulgeräte und Lehrmittel ist untersagt. Wer das Eigentum der Schule beschädigt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Schulfremden Personen, die kein schulbezogenes Anliegen haben, ist der Aufenthalt im Schulgebäude nicht gestattet.
4) Organisation
Studierende sind verpflichtet, Änderungen von persönlichen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer usw.) dem/der Studienkoordinator*in unverzüglich zu melden.
Die schriftliche Kommunikation mit Lehrpersonen erfolgt über die Dienst-E-Mail-Adressen sowie über Eduvidual. Studierende sind verpflichtet, diese Kommunikationskanäle regelmäßig zu überprüfen.
Studierende sind dafür verantwortlich, sich rechtzeitig um den Erwerb der Schulbücher zu kümmern (Die Schulbuchausgabe erfolgt ab der ersten Schulwoche). Bei vorzeitiger Abmeldung von der Schule, können die im Rahmen der Schulbuchaktion erhaltenen Bücher zurückgegeben werden, damit sie weiterverwendet werden können.
Bei Zuwiderhandeln der Hausordnung muss mit entsprechenden Konsequenzen gerechnet werden. Bei groben Verstößen kann ein Ausschluss erfolgen.
5) Rechtliche Grundlagen
Im Folgenden werden die wichtigsten Paragrafen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG-BKV) zusammengefasst: Bitte beachten Sie vor allem die Regelungen, die das Wiederholen von Modulen, die Kolloquien und die Reifeprüfung betreffen. Wörtliche Zitate aus dem Gesetz sind unter Anführungszeichen gesetzt. Den vollständigen Gesetzestext können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes nachlesen.
Modulbildung (§ 11 SchUG-BKV): Die Schule ist in jedem Halbjahr dazu angehalten, Studierende in Modulverbände einzuteilen und einzelne Unterrichtsgegenstände modular anzubieten. Die Buchung muss auf alle Fälle in der ersten Woche des Semesters erfolgen. Diese zu Semesterbeginn vereinbarte Modulbelegung gilt mit allen Pflichten ab Ende der dritten Woche. Vorsicht: Nach der zweiten Schulwoche sind keine Abmeldungen von einzelnen Modulen mehr möglich. Es ist zu beachten, dass ein Modul in der Regel nur zweimal (in Ausnahmefällen dreimal) belegt werden darf. (Wählen Sie daher nur jene Module, bei denen es auch realistisch ist, dass Sie diese positiv abschließen können. Ein Modul, das Sie bis zum Ende der zweiten Schulwoche gebucht haben, muss allenfalls benotet werden.)
Modulwahl (§ 12): Einzelne Module des Stundenplans können grundsätzlich frei gewählt werden. Auch Studierende des Fernstudiums können Module des Präsenzstudiums belegen und umgekehrt. Bei der Wahl der Module muss allerdings berücksichtigt werden, dass es nicht möglich ist, ein zwei Semester höher liegendes Modul zu belegen, wenn das zwei Semester darunterliegende Modul nicht positiv abgeschlossen ist (z.B. kann D4 nicht belegt werden, wenn D2 noch nicht abgeschlossen ist; auch wenn D3 positiv wäre). In den Fächern mit zwei Modulen ist die Abfolge Modul 1 vor 2 (z. B. GWB1 vor GWB2) wünschenswert und sinnvoll, aber nicht zwingend.
Modulbeurteilung (§ 21): „Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen“. Studierende erhalten am Semesterbeginn, in den einführenden Stunden jedes Unterrichtsgegenstands, die Information der jeweiligen Lehrpersonen, welche (Teil-)Leistungen während des Semesters erbracht werden müssen und damit als Beurteilungsgrundlage dienen. Leistungsfeststellung am Ende des Semesters: „Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.“ Diese Leistungsfeststellung kann schriftlich oder mündlich erfolgen (oder sowohl als auch). Eine Leistungsfeststellung ist notwendig, wenn bestimmte, während des Semesters gestellte unerlässliche Aufgaben nicht erfüllt wurden, wenn sich die Lehrperson kein klares Bild über den Leistungsstand eines Studierenden machen kann (z.B. wegen fehlender Schularbeiten, Tests, Ausarbeitungen, Mitarbeit usw.). Vorsicht: Falls während des Semesters zu viel gefehlt wurde und zu wenig Leistungen erbracht wurden (dazu zählt auch Mitarbeit), häufen sich Prüfungen in den letzten zwei Wochen eines Semesters. Wenn dies auf mehrere Unterrichtsgegenstände zutrifft, ist der Lernaufwand am Schluss des Semesters kaum zu bewältigen.
Information der Studierenden über ihren Leistungsstand (§ 22): Studierende haben das Recht, auf ihr Verlangen hin über ihren Leistungsstand informiert zu werden. Wenn die Leistung in einem Modul mit einem „Nicht beurteilt“ oder „Nicht genügend“ zu beurteilen ist, so müssen die Studierenden darüber informiert werden. In einem beratenden Gespräch sollen leistungsfördernde Maßnahmen besprochen werden.
Kolloquien (§ 23): Wird ein Modul mit einem „Nicht beurteilt“ oder „Nicht genügend“ beurteilt, muss ein Kolloquium abgelegt oder das Modul wiederholt werden. Der Prüfer „ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter […] zu bestellender fachkundiger Lehrer.“ Die Beurteilung legt der Prüfer fest und diese gilt als Leistungsbeurteilung für das entsprechende Modul (Kolloquiums- bzw. Prüfungsnote = Modulnote). Prüfungsstoff ist der Lehrstoff des entsprechenden Moduls. In allen Schularbeitsfächern sind die Kolloquien schriftlich und größtenteils zusätzlich noch mündlich, in allen anderen Fächern sind sie mündlich. Kolloquien sind frühestens Anfang des folgenden Semesters möglich.
Anmeldung zum Kolloquium: Studierende müssen sich spätestens eine Woche vor der Prüfung anmelden. Achtung: Es ist zwar möglich, auch im negativ abgeschlossenen Gegenstand das nächsthöhere Modul zu besuchen, aber bis zur Buchung des darauffolgenden Moduls muss die negative Note ausgebessert werden. Man kann somit nie ein Fach, in dem man negativ ist, zwei Module höher besuchen (siehe § 12).
Modulprüfungen (§ 23a): Studierende können über einzelne Module aufgrund ihrer Vorbildung eine Modulprüfung ablegen. Diese Prüfung muss von Studierenden beantragt und begründet werden. Das Modul darf noch nie gebucht worden sein. „Prüfer ist ein vom Schulleiter […] zu bestellender fachkundiger Lehrer […]. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.“
Wiederholung von Modulen (§ 28): Es gibt insgesamt drei Möglichkeiten, die negative Beurteilung eines Moduls auszubessern. Der nochmalige Unterrichtsbesuch in einem Modul ist nur mehr einmal, in Ausnahmefällen zweimal möglich. Kolloquien können höchstens zweimal wiederholt werden – je nachdem, welche Variante gewählt wurde. Auch ein „Nicht beurteilt“ gilt als negative Beurteilung. Eine Übersicht mit allen Möglichkeiten, zu einer positiven Beurteilung eines Moduls zu kommen, finden Sie in der untenstehenden grafischen Darstellung:
Höchstdauer des Schulbesuches (§ 31): „Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer“, also 16 Semester.
Beendigung des Schulbesuches (§ 32): Der Schulbesuch endet nach dem vierten erfolglosen Versuch, ein Modul positiv abzuschließen, oder wenn ein Jahr lang nicht mehr als zehn Semesterwochenstunden positiv abgeschlossen werden.
Reifeprüfung (§ 33-41): Vor dem siebten und letzten Teil der Reifeprüfung müssen alle Module durch Noten oder Anrechnungen belegt sein. Die Reifeprüfung wird bei derjenigen Lehrperson abgelegt, bei der man das letzte Modul belegt hat. Eine nicht bestandene vorgezogene Teilprüfung kann auf Antrag der Studierenden zu jedem weiteren Termin (max. dreimal) wiederholt werden. Es muss deshalb gegebenenfalls aus strategischen Gründen ein Fach bei der Reifeprüfung zurückgelassen werden. Bis zur Zulassungskonferenz für den Haupttermin müssen alle Module abgeschlossen sein.
Schulordnung (§ 43-46): Es gehört zu den Pflichten der Studierenden, den Unterricht „regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.“ Die in der Hausordnung aufgestellten Regeln sind zu befolgen. Berufungen gegen Entscheidungen (der Schulleitung, der Lehrerkonferenzen oder des SGA) sind möglich. (§ 62).